Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 83Artikel eins, Paragraph 83
Text
§ 83. Ungültige StimmzettelParagraph 83, Ungültige Stimmzettel
(1)Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder
die Nummer des Wahlkreises (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.die Nummer des Wahlkreises (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007177
Alte Dokumentnummer
N11970132920